Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.05.2013 - I-27 W 35/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Handelsregister, Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, gerichtliche Bestellung Aufsichtsratsmitglied
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Handelsregister, Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, gerichtliche Bestellung Aufsichtsratsmitglied
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zur Ergänzung des Aufsichtsrats auf seinen vollen satzungsmäßigen Bestand
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur gerichtlichen Bestellung von (unabhängigen) Aufsichtsratsmitgliedern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zur Ergänzung des Aufsichtsrats auf seinen vollen satzungsmäßigen Bestand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gericht kann erforderliche Ergänzung eines Aufsichtsrats an Unabhängigkeit und Neutralität der Kandidaten ausrichten
Verfahrensgang
- AG Bad Oeynhausen, 22.02.2013 - HRB 3077 Fall 74
- OLG Hamm, 28.05.2013 - I-27 W 35/13
Papierfundstellen
- ZIP 2013, 2008
- NZG 2013, 1099
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96
Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts …
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2013 - 27 W 35/13
Die Beteiligte zu 3) ist auch beschwerdeberechtigt, weil sie durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) nachteilig betroffen ist und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. etwa BGH NJW-RR 2004, 865; NJW 1997, 1855;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 9). - BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00
Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines …
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2013 - 27 W 35/13
Die Beteiligte zu 3) ist auch beschwerdeberechtigt, weil sie durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) nachteilig betroffen ist und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. etwa BGH NJW-RR 2004, 865; NJW 1997, 1855;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 9). - OLG Hamm, 16.12.2010 - 15 W 538/10
Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2013 - 27 W 35/13
Die Bestellung einer anderen Person in den Aufsichtsrat durch das Gericht betrifft den antragsberechtigten Aktionär der Gesellschaft daher in dieser ihm gesetzlich zugewiesenen Rechtsstellung (OLG Hamm, ZIP 11, 372). - BayObLG, 20.08.1997 - 3Z BR 193/97
Freies Ermessen bei gerichtlicher Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der …
Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2013 - 27 W 35/13
Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds obliegt dem Amtsgericht nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Schleswig, ZIP 04, 1187; BayObLG NJW-RR 1998, 330;… Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 104 Rn. 5).
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft …
Die zum Senat erhobene (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG;… Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40) Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 2 Satz 4 AktG; §§ 402 Abs. 1, 375 Nr. 3, 58 Abs. 1 FamFG; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2013 - 27 W 35/13 - Tz. 12 juris;… Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40) und auch im Übrigen zulässig.(3) Erst recht nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht herzuleiten ist aus der von ihr ebenfalls herangezogenen jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NZG 2013, 1099).
Für den von der Beschwerde gewünschten Minderheitenschutz geben die zitierten Überlegungen - unabhängig von der Frage, welche rechtliche Bedeutung den im Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltenen Empfehlungen für eine nach § 104 AktG zu treffende Entscheidung im Allgemeinen zukommt (vgl. dazu etwa OLG Hamm, NZG 2013, 1099, 1100;… s. ferner etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 5 m. w. N.;… Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 23) - ersichtlich nichts her.
- OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14
Befugnis des persönlich haftenden KGaA-Gesellschafters zur Antragstellung nach § …
Bei der Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 (Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-Online).Dieser Ansicht kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Gericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsrates nach § 104 Absatz 1 und 2 AktG bei der Auswahl der zu bestellenden Personen nicht an die Vorschläge eines Antragstellers gebunden ist sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (allgemeine Meinung, vgl. u.a. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830 f.; OLG Schleswig, AG 2004, 453 ff; OLG München, AG 2009, 745, 747; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 2 Wx 41/11, zitiert nach Beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-online; LG Hannover, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 21 T 2/09, zitiert nach Beck-online; BayObLG in BayObLGZ 1997, 262 und Beschluss vom 13.12.2004, Az. 3Z BR134/04, zitiert nach Beck-Online, dort aber jeweils als "freies Ermessen" bezeichnet;… Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 104, Rn. 7;… Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 104, Rn. 8;… Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 104, Rn. 31; Spindler, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 28.05.2013 (Az. 27 W 35/13, zitiert nach Beck-Online) und ein Zitat von Habersack im Münchner Kommentar zum AktG, a.a.O., Rn. 31, die Auffassung vertreten, die erstinstanzliche Entscheidung sei in der Beschwerdeinstanz durch das Oberlandesgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar, ist dem nicht zu folgen.